Anzeigepflicht für Lebensmittebedarfgegenstände
Zum 01.07.2024 ist in Deutschland die neue Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände in Kraft getreten. Dabei ist von dem Indenverkehrbringer (also jedem Einzel- oder Onlinehändler) eine Meldung an die zuständige Behörde für Lebensmittelüberwachung über Gegenstände zu machen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die von ihm vertrieben werden. Dazu gehören auch z.B. die von uns gelieferten Becher, da es sich dabei um einen Lebensmittelbedarfsgegenstand handelt.
Hier ein Auszug aus der Verordnung und einige Beispiele, die keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erheben:
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind gemäß Art. 1 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1935/2004 Gegenstände des täglichen Bedarfs,
- die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
- die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind,
- oder die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.
Konkrete Beispiele hierfür sind:
- Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
- Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (z. B. Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter)
- Verpackungen von Lebensmitteln (Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen)
- Gegenstände zum Essen und Trinken (z. B. Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten)
Detaillierte Beschreibungen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Verordnung, die Sie sich im Internet anschauen können. Auch Handelskammern können Ihnen ggf. Auskunft geben.